Einflußgrößen auf die Blutentnahme:

Folgende Punkte sind bei der Probennahme zuberücksichtigen:
  • Nach der Nahrungsaufnahme sind Glucose, Triglyceride, Eisen, anorg. Phosphat und die Aminosäuren im Blut in erhöhter Konzentration vorhanden.
  • Beim Übergang von einer liegenden in eine stehende Position kommt es bei korpuskulären und makromolekularen Substanzen wie Leukozyten, Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit, Gesamteiweiß, Enzymen, Lipoproteinen und proteingebundenen Ionen (z.B. Calcium, Eisen) zu Konzentrationsanstiegen bis zu 10 %.
  • Ein möglicher Einfluß von Medikamenten auf die Analyse ist zu beachten.
  • Raucher haben höhere CO-Hb- und CEA- Konzentrationen.
  • Bei einigen Meßgrößen wie Hormonen, Elektrolytausscheidung im Harn, Hämoglobin- und Eisenkonzentration im Serum ist eine starke Tageszeit-abhängigkeit zu beobachten.

Die Vorbereitung der Patienten auf einen Belastungstest sind dem Teil: Spezielle Hinweise „Funktionsteste“ zu entnehmen.
Die Probennahme sollte nach Möglichkeit immer unter standardisierten Bedingungen erfolgen, d.h. beim nüchternen Patienten, immer in der gleichen Position (sitzend oder liegend), etwa zur gleichen Tageszeit und die Vene nur kurz stauen.
Probenentnahme:
Klinische Chemie:
Die Untersuchungen der Klinischen Chemie werden fast ausschließlich aus Serum oder Plasma durchgeführt. Unterschiede zwischen Serum und Plasma sind im wesentlichen nur beim Kalium, dem anorg. Phosphat, der LDH und dem Fibrinogen in der Elektrophorese zu beobachten.
Glucose:
Da die Glucolyserate etwa 7% pro Stunde beträgt, ist dem Blut zur Bestimmung der Glucosekonzentration ein Glykolysehemmer (Natriumfluorid) zuzusetzen (gelbe Monovette). Bei zügigem „in house“ Transport ist die Bestimmung auch aus Serum zulässig.
Hämatologie:
Für die hämatologischen Untersuchungen wird fast ausschließlich venöses Blut mit EDTA-Zusatz verwendet (rote Monovette).
Vereinzelt treten EDTA-induzierte Pseudothrombozytopenien auf, die klinisch ohne Bedeutung sind. Bei einem Verdacht von EDTA- Unverträglichkeit wird eine Kontrolle mit Citrat-Blut durchgeführt (Gerinnungsröhrchen = grüne Monovette). In diesem Fall bitte ein EDTA- und ein Citrat-Röhrchen zusammen (z.B. mit einem Gummiband zusammengebunden) ins Labor schicken.
Gerinnung:
Für Gerinnungsanalysen wird Citrat-Plasma eingesetzt (ein Teil 3,8 %ige Natriumcitratlösung und neun Teile Blut). Das Mischungsverhältnis Na-Citratlösung/Blut ist exakt einzuhalten.
Nur halb gefüllte Röhrchen sowie hämolytische und angeronnene Proben können nicht analysiert werden.
Verwahrung des Materials:
Klinische Chemie:
Mit Ausnahme des Parathormon sind die Proben (Serum, Plasma) für Elektrolyte, Substrate und Enzyme 4 Tage bei +4°C im Kühlschrank und mindestens 1 Tag bei Raumtemperatur stabil.
Das Assay für das Parathomon  sollte spätestens nach 2 Stunden bei Raumtemperatur oder nach 8 Stunden bei +4°C im Kühlschrank durchgeführt werden. Ansonsten bei < -20°C (maximal 4 Monate), da es durch Proteasen zu einm schnellen Abfall der PTH-Aktivität kommt.
Glucose im Plasma:
Die Abtrennung der Zellen von der Probe (Zentrifugation) sollte spätestens eine halbe Stunde nach der Blutentnahme erfolgen. Hämolyse ist zu vermeiden. Sind die Zellen von der Probe getrennt ( oder die Glycolyse durch Zusatz eines Glycosehemmers, z.B. von NaF, unterbunden.), kann das Material bis zur Bestimmung 7 Tage im Kühlschrank aufbewahrt werden.
Hämatologie:
Im verschlossenen Röhrchen sind zelluläre Bestandteile und das Hämoglobin bei Raumtemperatur einen Tag und im Kühlschrank 7 Tage haltbar. Für die mechanisierte Differenzierung darf die Probe nicht in den Kühlschrank gestellt werden. Der Blutausstrich muß innerhalb von 2 Stunden angefertigt werden.
Gerinnung:
Gerinnungsanalytik sollte immer möglichst schnell erfolgen. Das Plasma für Quick, PTT und TZ kann etwa 4 Stunden bei Raum- oder Kühlschrank-
temperatur aufbewahrt werden. Fibrinogen , Protein C und AT III sind 7 Tage stabil.
Harn:
Harnsediment ist spätestens innerhalb von 2 bis 3 Stunden zu beurteilen. Ein Einfrieren oder ein Aufbewahren im Kühlschrank ist wegen des Ausfallens von Salzen nicht zulässig.